erlassen am: 16.12.2025 | i.d.F.v.: 16.12.2025 | gültig ab: 16.12.2025

Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz sowie § Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Grundsteuerhebesatzgesetzes wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.12.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 11.606.900 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.609.600 €
einem Jahresüberschuss von 0 €
einem Jahresfehlbetrag von 1.002.700 €
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich 1.002.700 €
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage 0 €
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 11.551.800 €
einem Gesamtbetragder Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 11.853.200 €
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.385.700 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 5.150.600 €

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 1.289.000 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 €
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 57,25 Stellen.

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Grundsteuerhebesatzgesetzes wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 500 %
2. Gewerbesteuer 380 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.


Owschlag, 16.12.2025

Stephan Lübbers

Bürgermeister


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