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Satzung der Gemeinde Owschlag über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Owschlag

erlassen am: 09.12.2003 | i.d.F.v.: 11.12.2003 | gültig ab: 01.01.2004 | Bekanntmachung am: 11.12.2003


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz -BrSchG-) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag in der Sitzung vom 09. Dezember 2003 die nachstehende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehren Owschlag

Die Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Owschlag (öffentliche Feuerwehr) - im weiteren bezeichnet "Feuerwehr" - sind:

  1. Bei Bränden, Not und Unglücksfällen hat die Feuerwehr in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt sie im Katastrophenschutz mit.
  2. Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
  3. Auf Anforderung hat die Feuerwehr gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der Gemeinde Owschlag nicht gefährdet sind; in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden.
  4. Die Feuerwehr hat angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen. 5. Die Feuerwehr hat sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.

§ 2 Kosten

1.

Der Einsatz der Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

  1. Bränden,
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
  3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

2.

Für andere Einsätze und Leistungen der Feuerwehr werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.

3.

Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 3 Höhe der Gebühr

1.

Gebühren für Personal:

bei Einsätzen je Feuerwehrangehörige/r 39,-- EURO/Std.

2.

Gebühren für Fahrzeuge und Gerät:

Die Gebühr beträgt für den Einsatz von

Fahrzeugen
bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 t 15,-- EURO/Std.
bis 10 t 20,-- EURO/Std.
über 10 t 25,-- EURO/Std.
Spezial-Feuerwehrfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis 6,0 t 75,-- EURO/Std.
bis 9,5 t 100,-- EURO/Std.
über 9,5 t 150,-- EURO/Std.
Drehleitern, Kranwagen und Gelenkmasten 300,-- EURO/Std.
Schiffen bei einer Motorleistung bis 118 kW (rd. 160 PS) 18,-- EURO/Std.

In diesen Gebühren sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und der mitgeführten Geräte sowie deren Bedienung enthalten.

Die Gebühr erhöht sich um die Personalkosten nach Abs. 1 und den Selbstkostenpreis für verbrauchte Sonderlöschmittel (Schaumpulver u. a.), Ölaufsaugmittel, Pressluft u.a. und Betriebswasserverbrauch sowie um Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen.

3.

Bei Einsatz von landeseigenem Gerät (Ölwehr Nr. 5 des Landes Schleswig-Holstein) erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Ölwehrkatalog für landeseigenes Gerät (LEG) vom 15.01.1987 - Katalog Nr.: LEG 2 - in der zur Zeit gültigen Fassung.

4.

Bei Einsätzen aufgrund eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage beträgt die Gebühr für Personal und Fahrzeuge sowie Gerät pauschal 300,-- EURO.

§ 4 Kostenerstattung

Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 BrSchG sind die durch den Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 5 Schuldner/in der Gebühren oder der Kostenerstattung

1.

Gebührenschuldner/innen sind:

  1. der/die Auftraggeber/innen,
  2. diejenige/derjenige, die/der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
  3. diejenige/derjenige, in deren/dessen wirklichem oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
  4. bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen, der/die Veranstalter/in.

2.

Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde Gebührenschuldnerin.

3.

Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 6 Berechnung der Gebühren

1.

Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

  1. die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
  2. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
  3. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer.

2.

Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Als Mindestgebühr wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.

2.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Bescheid. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

3.

Die Gemeinde Owschlag kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

4.

Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 8 Haftung für Schäden

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung der Feuerwehr gem. § 2 dieser Satzung entstehen oder bei der Leistung gemeindeüber-greifender Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind – der/dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der/des Auftraggeberin/Auftraggebers oder das ihrer/seiner Angehörigen oder der von ihr/ihm beauftragten Person/en verursacht wurden.

§ 9 Stundung und Erlass

Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren ist die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Owschlag anzuwenden.

§ 10 Datenschutz

1.

Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldners/Gebührenschuldnerin und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei

  1. Einwohnermeldeämtern
  2. Kraftfahrzeugzulassungsstellen
  3. Grundbuchämtern beim Amtsgericht
  4. Polizeidienststellen
  5. Staatsanwaltschaften
  6. Kraftfahrtbundesamt
  7. Amt für Land- und Wasserwirtschaft

zulässig, um ggf. folgende Daten zu erheben:

zu a) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbetag, Sterbebuchnummer mit zuständigem Standesamt) aus Melderegistern

zu b) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten

zu c) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundeigentümers) aus Grundbüchern

zu d) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Tagebüchern und Verkehrsunfallakten

zu e) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Strafakten und sonstigen Vorgängen

zu f) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien

zu g) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) der Verursacherin/des Verursachers

2.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.