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Satzung der Gemeinde Owschlag über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschilder

erlassen am: 24.06.2004 | i.d.F.v.: 24.06.2004 | gültig ab: 25.06.2004 | Bekanntmachung am: 24.06.2004


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 126 des Bundesbaugesetzes und des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 24.06.2004 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder

(1)

Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Owschlag wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Owschlag beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)

Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Owschlag auf ihre Kosten zu beseitigen.

§ 2 Hausnummernschilder

(1)

Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummerplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2)

Die Grundstückseigentümer beschaffen die Hausnummernschilder auf ihre Kosten. Sie sind verpflichtet, die Hausnummernschilder anzubringen, zu unterhalten und Ersatz zu beschaffen. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der
Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Amtsverwaltung des Amtes Hütten zu unterrichten.

(3)

Die Hausnummernschilder müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar angebracht sein. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie Häusergruppen und Zeilenanbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

(4)

Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern zu verwenden. Die Schilder bzw. Ziffern sollen mindestens 10 cm hoch sein.

§ 3 Ausnahmeregelung

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

(1)

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50 € festgesetzt werden (§§ 235, 236, 237 und 238 des LVwG des Landes S.-H. in der Fassung vom 02.06.1992, GVOBl. S.-H. S. 243).

(2)

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebene Handlung anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Owschlag oder durch einen von ihr Beauftragten ausgeführt werden (§§ 235, 236, 237 und 238 des LVwG).

§ 5 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Pflichtigen aufgrund dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Pflichtigen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, die anfallenden Daten zur Ermittlung der Pflichtigen nach dieser Satzung und zur Aufstellung des Hausnummernplanes zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Owschlag über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschilder vom 28.05.2002 außer Kraft.

Anlagen