Benutzungsordnung für das gemeindeeigene Jugendzentrum (JUZ)
erlassen am: 11.12.4 | i.d.F.v.: 11.12.4 | gültig ab: 05.01.5 | Bekanntmachung am: 11.12.4
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 07. Dezember 2004 wird für das Jugendzentrum der Gemeinde Owschlag (JUZ) folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1
Das JUZ soll der sinnvollen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen aus Owschlag und der näheren Umgebung dienen. Darin enthalten sind auch Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, soweit sie diesem Personenkreis dienen.
Die Öffnungszeiten werden vom Kinder- und Jugendrat nach Absprache mit der JUZ-Leitung festgelegt und im Aushang veröffentlicht.
Ein Raum der Betreuten Grundschule wird nach Absprache vom JUZ mitgenutzt.
Veranstaltungen, die über den Rahmen der angeführten Jugendarbeit hinausgehen (Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände) müssen formlos schriftlich bean-tragt werden und bedürfen der Genehmigung durch den Bürgermeister. Für die Durchführung dieser Veranstaltungen ist eine/ein Verantwortlicher zu benennen.
Veranstaltungen mit eindeutig parteipolitischer Prägung sind nicht gestattet. Politische Veranstaltungen können nur zugelassen werden, wenn es im Rahmen der stattfindenden Jugendarbeit (z.B. Projektarbeit) sinnvoll erscheint. Private Feiern sind grundsätzlich nicht gestattet.
§ 2
Das Hausrecht wird vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin ausgeübt. Die Leitung des JUZ wird von einer von der Gemeindevertretung bestellten Person eigenverantwortlich ausgeführt.
Über die zeitlich und im Umfang begrenzte Übertragung der Leitung an eine geeignete Person wird im Einzelfall entschieden. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt und im Besitz des Jugendgruppenleiterscheines sein. Diese Person trägt die volle Verantwortung.
§ 3
Die Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände erfolgt im Rahmen der zuvor beschriebenen Jugendarbeit unentgeltlich.
Im Rahmen der Jugendarbeit und bei besonderen Veranstaltungen ist die Erhebung einer JUZ-internen Gebühr zur Deckung der Selbstkosten möglich.
§ 5
Nach Schluss besonderer Veranstaltungen haben die Verantwortlichen dafür zu sorgen, dass die Einrichtung ordnungsgemäß und besenrein verlassen wird. Für nachweislich mutwillige Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen und am Gebäude wird der Verursacher, im Zweifelsfalle der verantwortliche Veranstalter, zur Verantwortung gezogen.
§ 6
Der Konsum alkoholischer Getränke und anderer Rauschmittel ist in den Räumen des Jugendzentrums und im Außenbereich des Jugendzentrums, der Betreuten Grundschule und des Bauhofes der Gemeinde grundsätzlich untersagt. Begrenzte Ausnahmen können im Rahmen angemeldeter Veranstaltungen durch die Jugendzentrumsleitung erteilt werden. In den Räumlichkeiten des Jugendzentrums ist das Rauchen nicht gestattet.